nach oben
Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z |

Testament

Das Testament, auch letztwillige Verfügung, ist die wohl bekanntere Form der → Verfügung von Todes wegen (§ 1937 BGB). Es kann als → eigenhändiges Testament errichtet werden, oder als → notarielles Testament. Beide Testamentsformen haben denselben Rang. Lediglich ihre Errichtung ist verschieden ausgestaltet.

Beim → gemeinschaftlichen Testament handelt es sich um eine Sonderform des Testaments.

 

    1.Inhalt des Testaments

    Der Erblasser kann in seinem Testament insbesondere Anordnungen zur → Erbeinsetzung, → Enterbung, → Testamentsvollstreckung und → Pflichtteilsentziehung treffen, sowie → Vermächtnisse aussetzen.

     

    2. Testierfähigkeit

    Bei allen Verfügungen von Todes wegen ist sowohl für die Errichtung wie auch für den Widerruf der Verfügung → Testierfähigkeit des Erblassers erforderlich.

     

    Weitere Details zu den verschiedenen Testamentsformen finden sie in den oben genannten Einzeleinträgen. Einen Leitfaden zur Erstellung eines Testaments finden sie → hier.

    Diese Website nutzt Cookies, um die bestmögliche Funktionalität bieten zu können. Mehr Informationen