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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Testierfreiheit

In § 1937 BGB heißt es:

„Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.“

Durch diese Vorschrift stellt der Gesetzgeber klar, dass jede Person – ihre → Testierfähigkeit vorausgesetzt – das Recht hat, von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Anordnungen zu treffen: Er kann gesetzliche Erben enterben (§ 1938 BGB) oder Personen einsetzen, die sonst nicht erben würden (§ 1937 BGB). Eine solche → gewillkürte Erbfolge geht der → gesetzlichen Erbfolge vor.

Völlig unbeschränkt ist die Testierfreiheit allerdings nicht: Den Pflichtteil eines gesetzlichen Erben kann der Erblasser grds. nicht entziehen.

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