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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Teilungsverbot

Mit einem sogenannten Teilungsverbot kann der Erblasser die → Auseinandersetzung – ganz oder über bestimmte Nachlassgegenstände – für einen bestimmten Zeitraum verbieten (§ 2044 BGB).

Wie bei der → Teilungsanordnung kann sich die Erbengemeinschaft auch beim Teilungsverbot durch einstimmigen Beschluss über den Willen des Erblassers hinwegsetzen.

Will der dies verhindern – und sein Vermögen über den eigenen Tod hinaus „wirksam“ zusammenzuhalten – muss er neben dem Teilungsverbot → Testamentsvollstreckung anordnen.

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