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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Teilauseinandersetzung

Grundsätzlich hat jeder Miterbe Anspruch auf → Auseinandersetzung (§ 2042 I BGB). Dieser Anspruch bezieht sich auf den gesamten Nachlass; einen Anspruch auf Teilauseinandersetzung hat ein Miterbe regelmäßig nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn alle Miterben mit einer Teilauseinandersetzung einverstanden sind.

Die Miterben können vereinbaren,

  • dass die → Erbengemeinschaft nur hinsichtlich einzelner Gegenstände aufgehoben wird, ansonsten aber fortbesteht (sogenannte gegenständliche Teilauseinandersetzung), oder
  • dass nur einzelne Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, etwa gegen eine Abfindung (persönliche Teilauseinandersetzung).
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