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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Testierfähigkeit

Testierfähigkeit ist die persönliche Befähigung des Erblassers zur rechtswirksamen Errichtung, Aufhebung oder Änderung eines Testaments. Sie deckt sich weitgehend, aber nicht vollständig, mit der Geschäftsfähigkeit. Es gilt jedoch die Faustregel: Wer voll geschäftsfähig ist, ist immer auch zugleich testierfähig.

Minderjährige, sogenannte beschränkt Geschäftsfähige, sind testierfähig, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 2229 I BGB). Ihre gesetzlichen Vertreter (im Regelfall die Eltern) müssen einer Testamentserrichtung nicht zustimmen (§ 2229 II BGB).

Die oben genannte Definition der Testierfähigkeit ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Ausdrücklich geregelt ist nur die Testierunfähigkeit (§ 2229 IV BGB). Testierunfähig ist danach, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Testierunfähigkeit setzt also eine sogenannte geistige Insuffizienz voraus.

Ein körperliches Gebrechen oder eine Behinderung lassen die Testierfähigkeit dagegen nicht automatisch entfallen (siehe → behinderter Erblasser).

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