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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Teilungsanordnung

Teilungsanordnungen sind technisch gesehen Auseinandersetzungsanordnungen des Erblassers: Durch sie kann der Erblasser Festlegungen über die → Auseinandersetzung seines Nachlasses treffen (§ 2048 BGB). Sie sind damit Ausdruck seiner → Testierfreiheit.

Wie beim weiter reichenden → Teilungsverbot kann sich die Erbengemeinschaft auch bei der Teilungsanordnung durch einstimmigen Beschluss über den Willen des Erblassers hinwegsetzen. Der Erblasser kann dies durch Anordnung von → Testamentsvollstreckung erschweren.

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