nach oben
Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z |

Auseinandersetzung

Die Erbengemeinschaft ist im Grundsatz nicht auf Dauer angelegt. Sie soll nur solange bestehen, bis die → Nachlassverbindlichkeiten beglichen, die → Nachlassforderungen eingezogen und die Anteile der Miterben errechnet worden sind.

Sofern der Erblasser nichts anderes verfügt hat, hat daher jeder Miterbe Anspruch auf Auseinandersetzung (§ 2042 I BGB). Unter dem Begriff Auseinandersetzung (auch Erbauseinandersetzung) versteht man vor diesem Hintergrund die Aufteilung des Vermögens einer Erbengemeinschaft unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft nach vorausgegangener Begleichung etwaiger Nachlassverbindlichkeiten (§§ 2042 ff. BGB).

Die Auseinandersetzung wird durch schuldrechtlichen Auseinandersetzungsvertrag zwischen den Erben geregelt. → Teilungsanordnungen des Erblassers können Vorgaben für die Auseinandersetzung geben (§ 2048 BGB), sind aber nicht verbindlich, wenn die Erben sich einstimmig über sie hinwegsetzen. Sachenrechtlich erfolgt die Auseinandersetzung durch die sogenannte → Teilung. Vollzogen ist die Auseinandersetzung, wenn alle Nachlassgegenstände verteilt, d.h. mit dinglicher Wirkung auf die einzelnen Miterben übertragen worden sind.

Ist → Testamentsvollstreckung angeordnet, ist die Auseinandersetzung grundsätzlich Aufgabe des → Testamentsvollstreckers (§ 2204 BGB).

Eine besondere Form der Auseinandersetzung ist die → Abschichtung.

Diese Website nutzt Cookies, um die bestmögliche Funktionalität bieten zu können. Mehr Informationen