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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Ausstattung

Unter Ausstattung versteht man elterliche Zuwendungen, die den Zweck haben, dem Kind den Schritt in die Selbstständigkeit zu erleichtern (§ 1624 BGB). Das Kind hat keinen Anspruch auf eine Ausstattung.

In Fällen gesetzlicher Erbfolge müssen die → Abkömmlinge bei der → Auseinandersetzung die ihnen vom Erblasser zugewendete  Ausstattung zur → Ausgleichung bringen, soweit der Erblasser nichts anderes angeordnet hat (§ 2050 BGB).

Bekannte Formen der Ausstattung sind die Aussteuer bzw. Mitgift bei Eheschließung.

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