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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Aufgebotsverfahren

Um sich einen Überblick über die bestehenden Nachlassverbindlichkeiten zu verschaffen, kann der Erbe ein Aufgebotsverfahren beantragen (§§ 1970 ff. BGB). Dabei werden die Nachlassgläubiger aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Der Erbe bekommt hierdurch die Möglichkeit sein weiteres Vorgehen zu planen und – nötigenfalls – Haftungsbeschränkungsmaßnahmen zu ergreifen.

Das Aufgebotsverfahren wird in den §§ 433 ff. FamFG geregelt. Am Ende des Verfahrens ergeht ein sogenannter Ausschließungsbeschluss (§ 439 I FamFG).

Wichtigste Rechtsfolge der Durchführung eines Aufgebotsverfahrens ist, dass die Gläubiger, die sich nicht melden, nur insoweit Befriedigung verlangen können, als nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch etwas vom Nachlass verbleibt (§ 1973 BGB). Der Erbe haftet mit anderen Worten nur noch mit dem Nachlass.

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