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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Auflage

Durch eine Auflage kann der Erblasser Erben und Vermächtnisnehmer verpflichten, bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen (§ 1940 BGB). Gegenstand einer Auflage kann daher beispielsweise die Grabpflege oder die Versorgung eines Haustiers sein.

Mit der Auflage wird dem Erben/Vermächtnisnehmer eine Verpflichtung auferlegt. Diese Verpflichtung korrespondiert allerdings nicht mit einem Anspruch eines Begünstigten (→ Grabpflege). Durch manche Auflagen wird auch keine Person begünstigt (Versorgung des Haustiers, siehe → Haustiertestament).

Trotzdem kann die Vollziehung der Auflage „erzwungen“ werden (§ 2194 BGB). Zuständig hierfür ist jedoch nicht der (nicht immer vorhandene) Begünstigte, sondern der Erbe, der Wegfallbegünstigte oder der vom Erblasser benannte Vollziehungsberechtigte.

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