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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Ablieferungspflicht eines Testaments

Wer ein Testament im Besitz hat, muss es, nachdem er von dem Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat – unverzüglich – an das → Nachlassgericht abliefern (§ 2259 BGB).

Das gilt für jedes Testament – auch widerrufene oder vermeintlich ungültige. Denn die Prüfung der Wirksamkeit eines Testaments erfolgt einzig durch das Nachlassgericht.

Verstößt der Besitzer eines Testaments gegen die Ablieferungspflicht, indem er das Dokument beschädigt, vernichtet oder für sich behält, macht sich gegebenenfalls strafbar und gegenüber den tatsächlichen Erben schadensersatzpflichtig.

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