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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Aufbewahrung Testament

Damit der testamentarisch verfügte „letzte Wille“ eines Erblassers Wirkung entfalten kann, muss er nach dem Tod des Erblassers gefunden werden. Vor allem eigenhändige Testamente werden häufig aber gerade nicht gefunden. Teilweise werden sie auch einfach nicht beim Nachlassgericht abgegeben, obwohl eine → Ablieferungspflicht besteht.

Beim → notariellen Testament besteht dieses Problem nicht: Es gelangt automatisch in die amtliche Verwahrung des zuständigen Amtsgerichts (§ 34 I BeurkG) und wird beim → Zentralen Testamentsregister registriert (§ 34 a BeurkG i.V.m. § 78 b BNotO).

Aber auch → eigenhändige Testamente können – gegen eine verhältnismäßig geringe Gebühr – in die amtliche Verwahrung des zuständigen Amtsgerichts, in Baden-Württemberg in die Verwahrung des zuständigen Notariats, gegeben werden (§ 2248 BGB). Es wird dann ebenfalls beim Zentralen Testamentsregister registriert (§ 2 I ZTRV).

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