nach oben
Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z |

Anrechnung auf den Pflichtteil

Hat der Erblasser bei einer lebzeitigen Zuwendung (insbesondere Schenkung, → Ausstattung) an einen Pflichtteilsberechtigten bestimmt, dass diese auf → Pflichtteil anzurechnen ist, muss sich der Pflichtteilsberechtigte diese Zuwendung auch auf den Pflichtteil anrechnen lassen (§ 2315 BGB). Entscheidend für die Anrechnung ist, dass der Erblasser die Anrechnungsanordnung bei – und nicht etwa nach – der Zuwendung ausgesprochen hat.

Wenn eine Anrechnung vorzunehmen ist, erhöht sich der Nachlasswert (fiktiv) um den Wert der Zuwendung. Ausgehend von diesem (fiktiven) Nachlasswert wird dann der Pflichtteil berechnet. Der (noch) bestehende Pflichtteilsanspruch ergibt sich dann aus der Differenz zwischen dem errechneten Pflichtteil und dem Wert der lebzeitigen Zuwendung.

Diese Website nutzt Cookies, um die bestmögliche Funktionalität bieten zu können. Mehr Informationen