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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Auslegung (Verfügung von Todes wegen)

Da es sich bei einer Verfügung von Todes wegen um den „letzten Willen“ einer Person handelt, kommt der Bestimmung dieses Willens besondere Bedeutung zu. Sehr häufig ergibt sich der Wille des Erblassers aber nicht unmittelbar aus seiner Verfügung von Todes wegen. In solchen Fällen muss die Verfügung von Todes wegen ausgelegt werden.

1. Allgemeine Auslegungsregeln
Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Diese Vorschrift wird für das Erbrecht durch § 2084 BGB ergänzt, der das Prinzip der → wohlwollenden Auslegung enthält. Danach ist bei verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten die Auslegung vorzuziehen, die rechtlich zulässig ist. Aus § 2085 BGB folgt, dass die Unwirksamkeit einer einzelnen testamentarischen Verfügung nicht die Unwirksamkeit der gesamten Verfügung von Todes wegen zur Folge hat.

2. Erbrechtliche Sonderregelungen
Neben diesen allgemeinen Auslegungsregeln gibt es eine ganze Reihe von Sonderregelungen für die Auslegung von Verfügungen von Todes wegen. Exemplarisch seien hier nur zwei Auslegungsregeln genannt:

  • §§ 2066, 2067 BGB: Hat der Erblasser testamentarisch seine „nächsten Verwandten“ bedacht, so sind damit im Zweifel die gesetzlichen Erben gemeint.
  • § 2068 BGB: Hat ein Erblasser testamentarisch „seine Ehefrau“ bedacht, so ist diese Verfügung unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst worden ist.

Wichtig: Eine Auslegung einer Verfügung von Todes wegen setzt voraus, dass der Wille des Erblassers – zumindest irgendwie – in der Verfügung erkennbar ist. Der Erblasser muss seinen Willen dort zumindest angedeutet haben (Andeutungstheorie). Es genügt nicht, dass der Wille des Erblassers allgemein bekannt war.

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