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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Totenfürsorge

Der Begriff Totenfürsorge beschreibt das Recht und die Pflicht sich um die Leichnam eines Verstorbenen zu kümmern. Die Totenfürsorge ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, aber gewohnheitsrechtlich anerkannt. Man spricht von einem „Pflichtrecht familienrechtlicher Natur“.

1. Inhalt der Totenfürsorge

Die Totenfürsorge umfasst die Befugnis, über den Leichnam, seine Belegenheit und Behandlung, die Art und die Einzelheiten seiner → Bestattung und den Bestattungsort zu bestimmen. Er umfasst ferner die Entscheidung über die Art der → Grabpflege, des Grabmals und des Grabschmucks. Auch das Recht zur → Obduktion und sogar zur Umbettung ist von der Totenfürsorge umfasst; diese Befugnisse werden aber durch die Totenruhe eingeschränkt.

Die → Bestattungspflicht ist selbständiger Teil der Totenfürsorge.

2. Der Wille des Verstorbenen

Die Totenfürsorge sichert das „postmortale Persönlichkeitsrecht“ des Verstorbenen: Die Handlungsfreiheit und das Persönlichkeitsrecht des Lebenden sollen ihm – über den Tod hinaus – soweit wie möglich erhalten bleiben. Dementsprechend kommt dem geäußerten (aber auch mutmaßlichen) Willen des Verstorbenen größte Bedeutung zu. Seine Anordnungen sind – im Rahmen der Gesetze und der guten Sitten – zu entsprechen.

3. Die Totenfürsorgeberechtigten

Dementsprechend ist totenfürsorgeberechtigt jedenfalls die Person, die der Verstorbene mit dieser Aufgabe betraut hat (beispielsweise testamentarisch oder in einer → Bestattungsverfügung).

Hat der Verstorbene keine solche Anordnung getroffen, gelten gewohnheitsrechtliche Grundsätze: Die Totenfürsorge knüpft nicht an das Erbrecht an. Wegen seiner familienrechtlichen Natur kommt die Totenfürsorge den nahen Angehörigen des Verstorbenen zu. Gewohnheitsrechtlich hat sich die folgende Reihenfolge herausgebildet:

  1. Ehegatte bzw. Lebenspartner
  2. (volljährige) Kinder
  3. Eltern
  4. Großeltern
  5. (volljährige)Geschwister
  6. (volljährige) Enkel
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