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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Gewillkürte Erbfolge

Hat der Erblasser von seiner → Testierfreiheit Gebrauch gemacht und war er → testierfähig, dann tritt die gewillkürte Erbfolge durch seine wirksame → Verfügung von Todes wegen Verfügung von Todeswegen ein.

Liegt keine Verfügung von Todes wegen vor, tritt die → gesetzliche Erbfolge ein.

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