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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Gesamtrechtsnachfolge

Nach § 1922 I BGB geht mit dem Tode einer Person (→ Erbfall) deren Vermögen (→ Erbschaft) als Ganzes auf eine (→ Erbe)  oder mehrere andere Personen (→ Erbengemeinschaft) über.

Dieser Rechtsübergang läuft kraft Gesetzes – also automatisch – ab. Er umfasst alle vererblichen Rechte und Pflichten des Erblassers: Das Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen geht ohne ein Handeln der Beteiligten auf den Erben über. Der Erbe tritt ohne eigenes Zutun in die Besitzrechte des Erblassers ein. Er wird automatisch Schuldner der Verbindlichkeiten des Erblassers und Gläubiger von Forderungen Ansprüchen. Man spricht daher auch von einem „Vonselbsterwerb“.

Dieser Grundsatz wird als Gesamtrechtsnachfolge oder auch Universalsukzession bezeichnet.

Eine → Sondererbfolge in bestimmte Nachlassgegenstände kennt das deutsche Recht nur in Ausnahmefällen:

Sie findet sich beispielsweise im → Höferecht und bei der Vererbung von Gesellschaftsanteilen.

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