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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Gebrechlicher Erblasser

Körperliche Gebrechlichkeit allein hindert den Erblasser nicht daran, ein wirksames Testament zu errichten. Entscheidend ist seine → Testierfähigkeit.

Als Folge ihres Gebrechens können aber die Testiermöglichkeiten eingeschränkt sein. Dies gilt für einige → behinderte Erblasser sowie für → schreibunkundige Erblasser und → leseunkundige Erblasser.

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