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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Pflichtteilsentziehung

Grundsätzlich kann der Erblasser seine → Pflichtteilsberechtigten nicht vollständig enterben. Ihnen verbleibt in der Regel der → Pflichtteilsanspruch. Ausnahmsweise darf der Erblasser aber auch diesen Pflichtteil entziehen. Hierfür muss der Pflichtteilsberechtigte einen der in § 2333 BGB aufgeführten Tatbestände erfüllt haben:

(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling

1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,

2. sich eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,

3.die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder

4.wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb dem Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.

 

Die Pflichtteilsentziehung muss in einer → Verfügung von Todes wegen erfolgen (§ 2306 I BGB). Die Verfügung muss den Grund für die Pflichtteilsentziehung genau bezeichnen (§ 2306 II BGB).

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