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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Patientenverfügung

Eine Legaldefinition der Patientenverfügung enthält § 1901a BGB. Danach kann ein einwilligungsfähiger Volljähriger schriftlich festgelegen, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung).

Die Patientenverfügung ist damit keine → Verfügung von Todes wegen. Sie regelt dementsprechend nicht den Nachlass des Erblassers.

Die Patientenverfügung ist vielmehr eine schriftliche Vorausverfügung für den Fall, dass der Verfügende – beispielsweise krankheitsbedingt – nicht mehr entscheidungs- und einwilligungsfähig ist. Sie richtet sich damit an die Ärzte (§ 630d BGB) und den Betreuer des Verfügenden (§ 1901a BGB), die in diesem Fall dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Verfügenden entsprechend verfahren müssen.

Die Patientenverfügung enthält folglich Festlegungen über Untersuchungen, Heilbehandlungen und Eingriffe, in die der Verfügende einwilligt oder die er untersagt. In aller Regel enthält eine Patientenverfügung ein Verbot lebensverlängernder Maßnahmen für den Fall einer sicheren Todesdiagnose.

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