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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Pflichtteilsbeschränkung

Die sogenannte Pflichtteilsbeschränkung „in guter Absicht“ (§ 2338 BGB) stellt keine Strafe wie die → Pflichtteilsentziehung dar, sondern eine Art „Zwangsfürsorge“ zugunsten des Pflichtteilsberechtigten: Ist dieser derartig überschuldet oder so verschwenderisch, dass sein späterer Lebensunterhalt gefährdet ist, kann der Erblasser eine Pflichtteilsbeschränkung anordnen. Ihm stehen hierfür zwei wirkungsvolle Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Er kann den verschwenderischen/überschuldeten pflichtteilsberechtigten Abkömmling zum Vorerben und dessen gesetzliche Erben nach seinem Tode zu Nacherben (§§ 2100 ff. BGB) einsetzen. Dies hat für den pflichtteilsberechtigten Abkömmling lebzeitige Verfügungsbeschränkungen zur Folge (§§ 2113 f. BGB).
  2. Er kann für den verschwenderischen/überschuldeten pflichtteilsberechtigten Abkömmling → Dauertestamentsvollstreckung anordnen. In diesem Fall hat der Abkömmling Anspruch auf den jährlichen Reinertrag.

Die Pflichtteilsbeschränkung erfolgt durch → Verfügung von Todes wegen. Sie muss den Grund für die Beschränkung genau bezeichnen.

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