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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Dauertestamentsvollstreckung

Bei der Dauertestamentsvollstreckung handelt es sich um eine Art der →Testamentsvollstreckung.

Anders als bei der →Abwicklungsvollstreckung wird der Testamentsvollstrecker vom Erblasser nicht nur mit der →Auseinandersetzung des Nachlasses beauftragt. Er erhält zudem die Aufgabe, den Nachlass für einen gewissen Zeitraum zu verwalten. Diese Art der Testamentsvollstreckung wird daher auch als Verwaltungsvollstreckung bezeichnet. Sofern der Erblasser keine konkrete Verwaltungsdauer angeordnet hat, endet die Dauertestamentsvollstreckung 30 Jahre nach dem Erbfall (§ 2210 BGB). Der Erblasser kann aber auch Testamentsvollstreckung bis zum Tod des Erben anordnen. Der Erbe darf in dieser Zeit nicht über den Nachlass verfügen.

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