nach oben
Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z |

Stummer Erblasser

Bei der Errichtung eines → notariellen Testaments durch einen stummen Erblasser soll der Notar einen Zeugen oder zweiten Notar hinzuziehen (§§ 22, 23 BeurkG). Eine Zuziehung ist nicht erforderlich, wenn alle Beteiligten verzichten.

Der stumme Erblasser kann zudem die Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers verlangen. Ist eine schriftliche Verständigung nicht möglich, so ist eine Verständigungsperson (§ 24 BeurkG) hinzuzuziehen.

Ein → eigenhändiges Testament kann er selbstverständlich – ohne irgendwelche Besonderheiten – errichten.

Diese Website nutzt Cookies, um die bestmögliche Funktionalität bieten zu können. Mehr Informationen