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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Sittenwidrigkeit der Verfügung von Todes wegen

In § 138 I BGB heißt es:

Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

Diese sogenannte Generalklausel gilt im gesamten bürgerlichen Recht, also auch im Erbrecht und dort insbesondere auch bei Verfügungen von Todes wegen.

Sie beinhaltet mit der Formulierung „Verstoß gegen die guten Sitten“ einen ausfüllungsbedürftigen Wertbegriff. Was die „guten Sitten“ sind, wird mit anderen Worten durch die grundlegenden gesellschaftlichen Wertvorstellungen einerseits und die durch das Gesetz manifestierte Werteordnung andererseits bestimmt. Die Rechtsprechung hat die guten Sitten daher als „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ definiert.

Eine Verfügung von Todes wegen ist dann sittenwidrig, wenn ihr Gesamtbild, also ihr Inhalt, Zweck und Charakter sowie die ihr zugrundeliegenden Beweggründe, die Motivation und Gesinnung des Erblassers, bei Testamentserrichtung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

Das wurde in der Vergangenheit bejaht für die Auflage, eine bestimmte Person zu heiraten oder eine andere Religion anzunehmen. Auch das sogenannte → Geliebtentestament kann nach diesen Maßstäben sittenwidrig sein.

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