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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Schenkung auf den Todesfall

Steht ein Schenkungsversprechen unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt und soll das Schenkungsversprechen erst nach dem Tode des Schenkers erfüllt werden, sind auf diese Schenkung die Vorschriften über → Verfügungen von Todes wegen anzuwenden (§ 2301 BGB). Dies gilt insbesondere für die Formvorschriften.

Wird die Schenkung dagegen vor dem Tod des Erblassers vollzogen, finden die Vorschriften über die Schenkungen unter Lebenden Anwendung (§ 2301 II i.V.m.§§ 516 ff. BGB).

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