nach oben
Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z |

Steuerklasse

Erben und Beschenkte werden nach dem Erbschaftsteuergesetz in drei Steuerklassen eingeteilt (§ 15 ErbStG):

Steuerklasse I:

  1. der Ehegatte,

  2. die Kinder (eheliche, nichteheliche, adoptierte) und Stiefkinder,

  3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,

  4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;

Steuerklasse II:

  1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,

  2. die Geschwister,

  3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,

  4. die Stiefeltern,

  5. die Schwiegerkinder,

  6. die Schwiegereltern,

  7. der geschiedene Ehegatte;

Steuerklasse III:

alle übrigen Erwerber, also auch die Lebenspartner und die "nichtehelichen" Partner von Lesben und Schwulen.

Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten folgende Freibeträge, die nicht versteuert zu werden brauchen (§ 16 ErbStG):

  1. 500.000 € für Ehegatten;

  2. 400.000 € für Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und für Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2;

  3. 200.000 € für die übrigen Personen der Steuerklasse I;

  4. 20.000 € für die Personen der Steuerklasse II;

  5. 20.000 € für die Personen der Steuerklasse III;

  6. 500.000 € für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner

Überlebenden Ehegatten steht außerdem ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 € zu (§ 17 ErbStG). Bei Kindern beläuft sich der Versorgunsgfreibetrag auf:

  1. 52.000 € bei einem Alter bis zu 5 Jahren,

  2. 41.000 € bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren,

  3. 30.700 € bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren,

  4. 20.500 € bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren,

  5. 10.300 € bei einem Alter von mehr als 20 bis zu 27 Jahren.

Diese Versorgungsfreibeträge werden um den Kapitalwert der Hinterbliebenenbezüge gekürzt, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen (Pensionen, Renten, Waisengeld usw.).

Bei überlebenden Ehegatten, die mit ihrem verstorbenen Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, wird ferner der Zugewinnausgleich vom Wert der Erbschaft abgesetzt (§ 5 ErbStG). Das ist die Hälfte des Betrages, um den der Zugewinn des verstorbenen Ehegatten den Zugewinn des überlebenden Ehegatten übersteigt. Als Zugewinn gilt der Betrag, um den das jeweilige Endvermögen der Ehegatten am Todestag des erstversterbenden Ehegatten ihr Anfangsvermögen zu Beginn der Ehe übersteigt.

Diese Website nutzt Cookies, um die bestmögliche Funktionalität bieten zu können. Mehr Informationen