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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Schreibhilfe

Ein → eigenhändiges Testament muss vom Erblasser eigenhändig errichtet, also handschriftlich niedergelegt werden. Bei körperlich gebrechlichen Erblassern ist aber in engen Grenzen eine Schreibhilfe zulässig: Sie darf als eine von einem Dritten gewährte Unterstützung die Hand und die Schriftzüge des Erblassers nicht ausschalten oder gar führen. Die Schriftzüge müssen vom Willen des Erblassers abhängig bleiben. Seine Hand darf nicht unter fremder Herrschaft stehen.

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