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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Nachlasspflegschaft

Stirbt der Erblasser, geht sein Nachlass kraft Gesetzes im Wege der sogenannten → Gesamtrechtsnachfolge automatisch auf den bzw. die Erben über (§ 1922 I BGB).

Dieser „Vonselbsterwerb“ findet auch dann statt, wenn der Erbe keine Kenntnis von der Erbschaft hat.

Ist in einer solchen Situation die Person des Erben unbekannt, oder ist unklar, ob der Erbe die Erbschaft angenommen hat, muss der Nachlass „gesichert“ werden. Hierzu kann das Nachlassgericht eine sogenannte Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) anordnen: Der gerichtlich bestellte Nachlasspfleger hat dann die Aufgaben, den Nachlass

  • zu sichern und zu erhalten,
  • zu verwalten, erforderlichenfalls auch zu versilbern und
  • die Erben zu ermitteln.

Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter des Erben.

In Form der → Nachlassverwaltung kann eine Nachlasspflegschaft auch auf Antrag eines Nachlassgläubigers angeordnet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung des Nachlassgläubiges aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird (§ 1981 II BGB).

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