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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
24.06.2019
Wegfall der Geschäftsgrundlage

Rückforderung einer Schenkung bei gescheiterter Lebensgemeinschaft

Nach der Trennung der Tochter und ihres Partners können die Eltern eine zuvor an beide erfolgte Schenkung von diesem zur Hälfte zurückfordern. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 18. Juni 2019 (X ZR 107/16).

 

Eltern unterstützen das Paar beim Immobilienkauf

Die Tochter und ihr Partner lebten seit 2002 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Im Jahr 2011 erwarben sie gemeinsam eine Immobilie. Hierbei wurden sie finanziell von den Eltern der Frau unterstützt. Diese wandten dem Paar insgesamt rund 100.000 Euro für das Vorhaben zu. Anfang 2013 trennte sich das Paar jedoch. Nun verlangt die klagende Mutter vom Partner ihrer Tochter die Hälfte des Schenkungsbetrages zurück.

 

Wegfall der Geschäftsgrundlage

Ein solcher Rückforderungsanspruch der Klägerin ergebe sich sowohl laut dem Landgericht als auch dem Bundesgerichtshof aus einem Wegfall der Geschäftsgrundlage bezüglich des Schenkungsvertrages. Dabei handelt es sich um Vorstellungen der Vertragsschließenden vom Bestand oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände, die zwar nicht Inhalt des Vertrages geworden sind, auf denen der Geschäftswille jedoch aufbaut. Tritt eine schwerwiegende Veränderung dieser Umstände ein, so kann dies zur Anpassung des Vertrages oder sogar zum Rücktritt davon berechtigen.

 

Schenker muss grundsätzlich mit dem Scheitern der Lebensgemeinschaft rechnen

Der BGH führt jedoch weiterhin aus, dass dies nicht zu dem Schluss führe, dass der Schenker regelmäßig erwarte, dass ein Paar bis zum Tod in der erworbenen Immobilie lebt. Die Folgen für die Nutzung des Geschenks seien vielmehr ein vom Schenker zu tragendes Risiko.

In diesem Fall ging das Gericht dennoch vom Wegfall der Geschäftsgrundlage aus. Nicht etwa, weil der Beklagte mit seiner Partnerin nicht bis zum Lebensende in der Immobilie gewohnt hatte, sondern weil das Paar sich bereits nach zwei Jahren getrennt hatte. Aus diesem Grund sei die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung der Eltern unterblieben wäre, hätten diese eine alsbaldige Trennung erahnen können. Folglich sei den Schenkern das Festhalten an der Schenkung unzumutbar. Der beklagte Partner musste somit rund 50.000 Euro an die Klägerin zurückzahlen.


Joachim Mohr
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator



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