nach oben
Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z |

Familienwohnheim

Möchte ein Ehegatte dem anderen ein Wohnhaus oder eine Eigentumswohnung zuwenden, so kann dies schenkungsteuerfrei geschehen, wenn das Wohnhaus oder die Eigentumswohnung die Kriterien eines „Familienwohnheims“ erfüllt und im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums gelegen ist. Als Familienwohnheim kommt ein Haus oder eine Eigentumswohnung nur in Betracht, wenn sich hier der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet. Die steuerfreie Übertragung ist deshalb nicht möglich, wenn die zugewendete Immobilie als Ferien- oder Wochenendhaus genutzt wird. Wichtig ist, dass der Güterstand der Ehegatten für die steuerbefreite Übertragung eines Familienwohnheims ohne Bedeutung ist. Die Befreiung ist wertmäßig nicht begrenzt. Selbst eine noch so luxuriöse Villa kann steuerfrei übertragen werden. Auch kann während des Bestehens einer Ehe nacheinander mehrfach ein Familienwohnheim zugewendet werden, vorausgesetzt natürlich, es dient jeweils als Familienwohnheim im vorbeschriebenen Sinne. Es tritt also kein Objektverbrauch ein. Auch besteht keine Behaltensfrist. Das heißt: Die Steuerbefreiung bleibt auch dann erhalten, wenn das begünstigt erworbene Wohngrundstück im Anschluss daran veräußert oder nicht mehr zur Wohnung für die Familie genutzt wird. Auch Teilübertragungen sind möglich – wie etwa die Übertragung eines 1/2-Miteigentumsanteils am Einfamilienhaus. Steuerfrei ist in diesem Zusammenhang auch die Tilgung eines Darlehens durch den anderen Ehegatten und die Übernahme der Kosten für die Herstellung oder Erweiterung eines Gebäudes.

Nach der Erbschaftsteuerreform bleibt auch das selbstgenutzte Wohneigentum bei einem Erwerb von Todes wegen durch Ehegatten oder durch Kinder und Kinder verstorbener Kinder ebenfalls steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Grundstück liegt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums.
  • Selbstnutzung durch den Erblasser bis zum Erbfall, falls er nicht aus "zwingenden Gründen" an einer Selbstnutzung gehindert ist.
  • Unverzügliche Bestimmungen zur Selbstnutzung durch den Erwerber.
  • Wegfall der Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn der Erwerber das Familienwohnheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus "zwingenden Gründen" an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.
  • Für Kinder und Kinder verstorbener Kinder gilt die Steuerbefreiung, soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 m² nicht übersteigt.
Diese Website nutzt Cookies, um die bestmögliche Funktionalität bieten zu können. Mehr Informationen