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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen

Unterhaltsrückstände und Aufrechnung

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Kann ich auch Unterhalt für zurückliegende Zeiträume verlangen?

Unterhalt kann ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem er das erste Mal verlangt worden ist. Für ein solches Verlangen reicht es aus, dass die Auskunft zum Einkommen verlangt wird.
Soweit dann beispielsweise drei Monate später die Höhe des Unterhaltes geklärt ist, kann rückwirkend für die Zeit ab dem Verlangen auf Erteilung der Auskunft Unterhalt verlangt werden.

In der Regel besteht Anspruch auf Unterhalt für den ganzen Monat

Wird ein Auskunftsanspruch in der Mitte eines Monates geltend gemacht, kann für den gesamten Monat Unterhalt verlangt werden, wenn bereits am ersten Tag dieses Monats die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch gegeben waren.

Kann ich Unterhaltsansprüche mit eigenen Gegenforderungen verrechnen?

Nein, grundsätzlich besteht ein so genanntes Aufrechnungsverbot bei Unterhaltsansprüchen. Besteht also beispielsweise ein Darlehensanspruch des Unterhaltsverpflichteten gegenüber seiner unterhaltsberechtigten Ehefrau kann er diese Darlehensrate nicht gegen den Unterhaltsanspruch der Ehefrau verrechnen. Er muss die Darlehensrate, soweit keine Zahlung erfolgt, erforderlichenfalls gesondert gerichtlich geltend machen und den Anspruch durchsetzen.

Einvernehmlich kann eine Verrechnung mit Unterhalt vereinbart werden

In der Regel vereinbaren Ehegatten jedoch hier freiwillig eine Verrechnung. Diese sollte aber gegebenenfalls schriftlich dokumentiert sein, damit die Abrede auch noch nachweisbar ist, wenn später Unstimmigkeiten zwischen den Ehegatten auftreten.

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