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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Inquisitionsmaxime

Die Inquisitionsmaxime ist eine andere Bezeichnung für den sogenannten Amtsermittlungsgrundsatz.

Anders als im Zivilverfahren, in dem die Parteien wegen der → Dispositionsmaxime „Herren des Verfahrens“ sind, muss beispielsweise das Strafgericht von Amtswegen Ermittlungen vornehmen.

Obwohl es sich bei erbrechtlichen Auseinandersetzungen um zivilrechtliche Streitigkeiten handelt, gilt auch hier die Dispositionsmaxime nicht. Die → Nachlassgerichte sind vielmehr gezwungen, alle erforderlichen Tatsachenermittlungen von Amtswegen vorzunehmen (§ 26 FamFG). Es gilt hier also – wie im Strafrecht – die Inquisitionsmaxime.

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