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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Kontrollbetreuer

Der Kontrollbetreuer – auch Vollmachtsbetreuer oder Überwachungsbetreuer – hat die Aufgabe, einen – etwa durch → Vorsorgevollmacht – bestellten Betreuer zu überwachen.

Grundsätzlich schließt die Erteilung einer Vorsorgevollmacht eine Betreuung aus (§ 1896 II 2 BGB). Dementsprechend wird die Vorsorgevollmacht auch regelmäßig zur Vermeidung einer (gerichtlich angeordneten) Betreuung erteilt (§ 1896 I BGB).

Besteht allerdings die Besorgnis, dass der Vollmachtgeber krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seinen Bevollmächtigten selbst zu kontrollieren, kann das Betreuungsgericht diese Aufgabe einem sogenannten Kontrollbetreuer übertragen (§ 1896 III BGB).

Die Bestellung eines Kontrollbetreuers hat damit drei Voraussetzungen:

  1. Der Betroffene muss umfangreiche, wirksame Vollmachten (zur Vermeidung einer Betreuung) erteilt haben.
  2. Der Betroffene muss krankheits- oder behinderungsbedingt außerstande sein, seinen Bevollmächtigten selbst zu kontrollieren.
  3. Es muss einen konkreten Überwachungsbedarf geben.

Ein Überwachungsbedarf ergibt sich nicht automatisch aus der Krankheit oder Behinderung des Vollmachtgebers. Würde dies genügen, wäre es nicht möglich eine Betreuung durch die Erteilung einer Vollmacht zu verhindern.

Ein Überwachungsbedarf liegt vielmehr dann vor, wenn die vom Vertreter vorzunehmenden Geschäfte sehr komplex sind oder das Verhalten des Bevollmächtigten einen Kontrollbedarf anzeigt, etwa bei ernsthaften Interessenkonflikten.

Die gerichtliche Anordnung einer Kontrollbetreuung kann jedoch vermieden werden: Erforderlich hierfür ist die Bevollmächtigung einer weiteren Person als Kontrollbevollmächtigten. Der mit so einer Überwachungsvollmacht ausgestattete Bevollmächtigte übernimmt dann die Aufgabe eines gerichtlich bestellten Kontrollbetreuers (§ 1896 II 2, III BGB).

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