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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Minderjähriger als Erbe oder Vermächtnisnehmer

Gem. § 1626 I 2 BGB umfasst die elterliche Sorge die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Die elterliche Sorge wird grundsätzlich von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt.

Wird ein minderjähriges Kind Erbe oder Vermächtnisnehmer, so unterfällt seine Erbschaft / sein → Vermächtnis grundsätzlich der gemeinsamen Vermögenssorge beider Eltern.

Allerdings kann der Erblasser von diesem Grundsatz durch → letztwillige Verfügung abweichen (§ 1638 BGB): Er kann bestimmen, dass einer der Eltern die Erbschaft / das Vermächtnis nicht verwalten soll mit der Folge, dass der andere Elternteil das Kind insoweit allein vertritt.

Er kann aber auch anordnen, dass kein Elternteil das vermachte Vermögen verwalten soll. Dann ist eine Ergänzungspflegschaft hinsichtlich dieses Vermögens anzuordnen (§ 1909 BGB).

Sind beide Eltern verstorben, ist für den Minderjährigen ein Vormund zu bestellen: Da minderjährige Kinder eines gesetzlichen Vertreters bedürfen, übernimmt der Vormund die Personen- und Vermögenssorge (§ 1793 BGB). Seine Rechte und Pflichten sind insoweit der elterlichen Sorge nachgebildet.

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