nach oben
Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z |

Haager Testamentsformübereinkommen

Das Haager Testamentsformabkommen kann zur Anwendung kommen bei internationalen Erbfällen. Das Abkommen bezweckt die Gültigkeit eines Testamentes im internationalen Rechtsverkehr nicht an Formmängeln scheitern zu lassen. Danach ist ein Testament formgültig, wenn es dem Recht des Heimatstaates des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes entspricht. Gültig ist ein Testament aber auch dann, wenn es nach dem Recht des Ortes errichtet wurde, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes oder seinen Todes gehabt hat. Für Immobilienvermögen reicht es für die Gültigkeit aus, wenn die Rechtsform eingehalten wurde, die am Lageort des Grundstücks gilt. Die Formgültigkeit kann sich deshalb auch auf Grundstücke beschränken.

Aufgrund des Haager Übereinkommens kann zum Beispiel ein Österreicher in Deutschland ein mündliches Testament errichten, weil nach österreichischem Recht diese Form der Errichtung zulässig ist. Umgekehrt könnte ein Deutscher mit gewöhnlichem Aufenthaltsort in Österreich auch in Deutschland nach österreichischem Recht testieren.

Das Haager Testamentsformübereinkommen vom 05.10.1961 ist bereits von den meisten EU-Mitgliedsstaaten ratifiziert worden.

Diese Website nutzt Cookies, um die bestmögliche Funktionalität bieten zu können. Mehr Informationen