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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Heimgesetz

Das Heimgesetz war ein Bundesgesetz, das Regelungen zum Schutz von Heimbewohnern (Senioren, behinderten oder pflegebedürftige Volljährige) enthielt.

Nachdem 2006 die Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich auf die Bundeslänger übergegangen ist, haben diese mittlerweile eigene Landesgesetze erlassen. Sie ersetzen das Bundesheimgesetz. In Hessen gilt beispielsweise das Hessische Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP).

Erbrechtlich sind – nach altem wie neuem Recht –Regelungen der jeweiligen Heimgesetze als sogenannte Verbotsgesetze von besonderer Bedeutung: So dürfen sich weder der Betreiber noch die Beschäftigten eines Heimes

Geld- oder geldwerte Leistungen, die über das vereinbarte Heim-Entgelt hinausgehen, versprechen oder gewähren lassen (z.B. § 7 I HGBP). Dieses Verbot umfasst im Grundsatz auch Erbverträge oder Testamente. Ein gleichwohl abgeschlossener Vertrag dieses Inhalts wäre wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot (beispielsweise des § 7 I HGBP) gem. § 134 BGB nichtig.

Eine testamentarische Erbeinsetzung des Heims ist ausnahmsweise zulässig, wenn das Heim von der Einsetzung keine Kenntnis hatte oder von der zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde (§ 7 VI HGBP).

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