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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Leichenschau

Nach dem Tod eines Menschen ist eine Leichenschau durchzuführen. Dies gilt auch für Totgeburten ab dem sechsten Monat.

Die Leichenschau ist nicht bundeseinheitlich geregelt; jedes Bundesland hat in seinem jeweiligen Bestattungsgesetz Vorschriften zur Leichenschau erlassen. In Hessen gilt das Friedhofs- und Bestattungsgesetz Hessen.

Durch die Leichenschau sollen allgemein Todeszeitpunkt, Todesart (natürlich/unnatürlich) und Todesursache festgestellt werden (§ 12 FBG Hessen). Ist eine Feuerbestattung beabsichtigt, muss eine zweite Leichenschau durchgeführt werden. Kommt die (äußerliche) Leichenschau zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist eine → Obduktion durchzuführen.

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