nach oben
Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z |

Lebzeitiges Eigeninteresse

In § 2287 BGB werden dem Erblasser bei → Erbvertrag und → gemeinschaftlichem Testament sogenannte → böswillige Schenkungen untersagt. Damit eine Schenkung „böswillig“ ist, muss der Erblasser bei der Schenkung mit Beeinträchtigungsabsicht gehandelt haben. Diese liegt nach Ansicht der Rechtsprechung aber nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte. Das ist jedenfalls in den folgenden Fällen zu bejahen:

  • → Anstandsschenkungen
  • Schenkung zur Sicherung der Altersvorsorge
  • Schwere Verfehlungen des Vertragserben gegenüber dem Erblasser
Diese Website nutzt Cookies, um die bestmögliche Funktionalität bieten zu können. Mehr Informationen