nach oben
Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z |

Erbunwürdigkeit

Ein Erbe (§ 2339 I BGB), Pflichtteilsberechtigter (§ 2345 II BGB) oder Vermächtnisnehmer (§ 2345 I BGB) kann nach dem Tod des Erblassers – durch Anfechtung – rückwirkend seine Rechte verlieren, wenn er einen Erbunwürdigkeitsgrund erfüllt.

Das Gesetz nennt in § 2339 BGB als Erbunwürdigkeitsgründe

  • die vorsätzliche Tötung des Erblassers
  • die versuchte Tötung des Erblassers
  • die vorsätzliche Herbeiführung der Testierunfähigkeit des Erblassers
  • die Verhinderung des Erblassers, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben
  • die Bestimmung des Erblassers zur Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen durch Täuschung oder Drohung
  • die Begehung eines Urkundsdelikts im Zusammenhang mit einer Verfügung des Erblassers.

Der Erbschaftserwerb entfällt nicht automatisch bei objektivem Vorliegen eines Erbunwürdigkeitsgrundes. Die Erbunwürdigkeit wird vielmehr durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht (§ 2340 I BGB).Die Anfechtung ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat (§ 2343 BGB).

Diese Website nutzt Cookies, um die bestmögliche Funktionalität bieten zu können. Mehr Informationen